ABGESCHLOSSENHEITSERKLÄRUNG
Eine Abgeschlossenheitserklärung ist eine Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft einer Immobilie, in der bestätigt wird, dass eine bestimmte Wohneinheit oder Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnanlage rechtlich selbstständig und abgeschlossen ist.
Sie dient dazu, die rechtliche Selbstständigkeit und Abgeschlossenheit einer Wohneinheit oder Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnanlage zu dokumentieren. Sie ist notwendig, um eine Wohnung als eigenständiges Objekt zu veräußern oder zu belasten.
Die Abgeschlossenheitserklärung ist ein wichtiger Bestandteil des Kaufvertrags einer Wohnung oder Wohneinheit, da sie sicherstellt, dass der Käufer ein abgeschlossenes und rechtlich eigenständiges Objekt erwirbt. Ohne diese Erklärung könnte eine Wohnung nicht als eigenständiges Objekt verkauft oder belastet werden.
Die Abgeschlossenheitserklärung gibt dem Käufer auch Klarheit über die Größe, die Lage, die genaue Bezeichnung und eventuell vorhandene Sonderrechte oder -lasten der Wohneinheit. Dies kann für den Käufer bei der Entscheidung für den Kauf einer Wohnung oder Wohneinheit in einer Eigentümergemeinschaft von großer Bedeutung sein.
Insgesamt dient die Abgeschlossenheitserklärung dazu, für alle beteiligten Parteien (Käufer, Verkäufer, Eigentümergemeinschaft) Klarheit und Sicherheit in Bezug auf die rechtliche und wirtschaftliche Situation einer Wohneinheit zu schaffen.
WANN GILT EINE WOHNEINHEIT ALS ABGESCHLOSSEN?
Eine Wohneinheit gilt als abgeschlossen, wenn sie nach ihrer Bauart und ihrem Zuschnitt einen eigenständigen abschließbaren Bereich innerhalb des Gebäudes bildet und alle notwendigen Anlagen und Einrichtungen für eine eigenständige Nutzung vorhanden sind. Die genauen Kriterien für die Abgeschlossenheit einer Wohneinheit sind in den Landesbauordnungen der Bundesländer geregelt.
In der Regel müssen folgende Merkmale erfüllt sein, damit eine Wohneinheit als abgeschlossen gilt:
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Die Wohneinheit muss über eine eigene Eingangstür verfügen.
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Sie muss über eine eigenständige Küche verfügen.
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Es muss ein eigenes Badezimmer in der Wohneinheit vorhanden sein.
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Die Wohneinheit muss über eigene Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser verfügen.
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Die Wohneinheit muss über einen eigenen Zähler für Strom und gegebenenfalls Gas verfügen.
Diese Kriterien stellen sicher, dass die Wohneinheit eigenständig nutzbar und somit als abgeschlossen angesehen werden kann. Wenn alle Kriterien erfüllt sind, kann die Abgeschlossenheitserklärung beantragt und erstellt werden.
WIE WIRD DIE ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG BEANTRAGT?
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. In der Regel ist dies das Bauamt der Gemeinde oder Stadt, in der sich die Wohneinheit befindet.
Um die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beantragen, müssen in der Regel folgende Unterlagen eingereicht werden:
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Ein Lageplan oder ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Angaben zur Lage und Größe der Wohneinheit
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Eine Bauzeichnung mit Angaben zur Größe, Form und Ausstattung der Wohneinheit
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Eine Auflistung der Räume der Wohneinheit
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Gegebenenfalls ein Nachweis über die Trennung der Versorgungsleitungen
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Gegebenenfalls eine Erklärung über die Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder des Wohnungseigentümers zur Abgeschlossenheitserklärung
Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein, daher empfiehlt es sich, im Vorfeld die örtlichen Regelungen und Anforderungen zu erfragen.
Nach Prüfung der Unterlagen durch die Bauaufsichtsbehörde wird bei positivem Ergebnis die Abgeschlossenheitsbescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung dient als Nachweis darüber, dass die Wohneinheit als abgeschlossen gilt und somit eigenständig genutzt werden kann.
Stand: 05/2023. Die Informationen, Empfehlungen und juristischen Erläuterungen in unserem Ratgeber stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr und Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne und kann und soll diese nicht ersetzen.