ABRECHNUNGSSPITZE
Die Abrechnungsspitze ist ein Begriff aus dem Bereich der Nebenkostenabrechnung bei Mietverhältnissen. Dabei handelt es sich um den Betrag, der bei einer Nebenkostenabrechnung übrig bleibt, nachdem alle Betriebskosten auf die Mieter umgelegt und verrechnet wurden.
Die Abrechnungsspitze ist eine Besonderheit, die bei der Betriebskostenabrechnung von Mehrfamilienhäusern berücksichtigt werden muss. Sie entsteht, wenn der Eigentümer einer Wohnung innerhalb eines Jahres auszieht und die tatsächlichen Betriebskosten erst nach dem Auszug abgerechnet werden können.
In diesem Fall müssen die Betriebskosten für den Zeitraum nach dem Auszug des Eigentümers geschätzt werden. Da die tatsächlichen Kosten erst später bekannt sind, kann es zu einer Abrechnungsspitze kommen, die sich aus der Differenz zwischen der geschätzten und der tatsächlichen Betriebskostenabrechnung ergibt.
Um eine Abrechnungsspitze zu vermeiden, können die tatsächlichen Betriebskosten auf Basis der Vorjahresabrechnung geschätzt werden. Allerdings muss der Eigentümer der betroffenen Wohnung darüber informiert werden, dass es zu einer Nachzahlung oder Erstattung kommen kann, wenn die tatsächlichen Kosten von der Schätzung abweichen.
Wenn beispielsweise die Gesamtkosten für das Haus bei 10.000 Euro liegen und die Summe der umgelegten Betriebskosten auf die Mieter bei 9.500 Euro liegt, dann beträgt die Abrechnungsspitze 500 Euro. Diese Abrechnungsspitze ist vom Vermieter zu tragen und kann nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Die Berechnung der Abrechnungsspitze hängt von den individuellen Gegebenheiten ab, da sie von verschiedenen Faktoren abhängig ist. Im Allgemeinen wird die Abrechnungsspitze jedoch wie folgt berechnet:
1. Zunächst müssen alle Kosten, die in der Abrechnungsperiode angefallen sind, addiert werden, einschließlich der laufenden Betriebskosten und der einmaligen Kosten wie Reparaturen oder Renovierungen.
2. Anschließend müssen alle Einnahmen, die in der Abrechnungsperiode generiert wurden, addiert werden, einschließlich der Mieteinnahmen und anderer Einkommensquellen.
3. Wenn die Gesamtkosten höher sind als die Gesamteinnahmen, ergibt sich eine negative Abrechnungsspitze. Wenn die Gesamteinnahmen höher sind als die Gesamtkosten, ergibt sich eine positive Abrechnungsspitze.
4. Die Abrechnungsspitze wird dann auf die einzelnen Wohneinheiten aufgeteilt, basierend auf dem Anteil, den jede Einheit an den Gesamtkosten hat. Die Abrechnungsspitze kann entweder auf die Mieter umgelegt oder vom Eigentümer der Immobilie selbst getragen werden, je nach individueller Vereinbarung.
Stand: 05/2023. Die Informationen, Empfehlungen und juristischen Erläuterungen in unserem Ratgeber stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr und Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne und kann und soll diese nicht ersetzen.