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Zusammenstellung von Büchern

AUFLASSUNG

Die Auflassung ist ein Begriff aus dem Immobilienrecht und bezeichnet die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer einer Immobilie, dass das Eigentum an der Immobilie auf den Käufer übergeht. 

Konkret handelt es sich um einen rechtsgeschäftlichen Vorgang, bei dem der Verkäufer das Eigentum an der Immobilie auf den Käufer überträgt. Die Auflassung wird üblicherweise durch einen Notar beurkundet und in das Grundbuch eingetragen, um den Eigentumswechsel wirksam zu machen. Ohne eine wirksame Auflassung kann der Eigentümerwechsel nicht vollzogen werden.

WIE IST DER ABLAUF?

  1. Kaufvertrag: Zunächst wird ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen, in dem der Kaufpreis sowie die übrigen Vertragsbedingungen vereinbart werden.

  2. Auflassungserklärung: Im Anschluss daran gibt der Verkäufer eine Auflassungserklärung ab, in der er erklärt, dass er das Eigentum an der Immobilie auf den Käufer überträgt. Diese Erklärung wird ebenfalls notariell beurkundet.

  3. Eintragung im Grundbuch: Nachdem die Auflassungserklärung unterzeichnet wurde, erfolgt die Eintragung im Grundbuch. Hierbei wird der Käufer als neuer Eigentümer der Immobilie eingetragen.

  4. Eigentumsübertragung: Sobald die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, geht das Eigentum an der Immobilie auf den Käufer über. Er wird nun offiziell zum neuen Eigentümer der Immobilie.

Die Auflassung ist somit ein wichtiger Bestandteil des Immobilienkaufs und dient der rechtlich wirksamen Übertragung des Eigentums an der Immobilie. Ohne eine wirksame Auflassung kann der Eigentümerwechsel nicht vollzogen werden.

WAS IST EINE AUFLASSUNGSVORMERKUNG?

Eine Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück oder einer Immobilie sichert. 

 

Konkret bedeutet dies, dass der Käufer einer Immobilie beim Kaufvertrag die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lässt. Dadurch wird der Anspruch auf Eigentumsübertragung im Grundbuch gesichert, bevor der eigentliche Eigentumsübergang vollzogen ist. 

 

Die Auflassungsvormerkung verhindert, dass der Verkäufer das Eigentum an der Immobilie anderweitig überträgt oder Belastungen wie z.B. Hypotheken einträgt, die den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung beeinträchtigen würden. 

 

Die Auflassungsvormerkung wird gelöscht, sobald die Eigentumsübertragung vollzogen ist und der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.

Stand: 05/2023. Die Informationen, Empfehlungen und juristischen Erläuterungen in unserem Ratgeber stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr und Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne und kann und soll diese nicht ersetzen. 

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